Gesundheit

Ab sofort nur noch elektronische Kostenvoranschläge: Was ist zu beachten?

Ab dem heutigen Mittwoch sollen Genehmigungsanträge für Hilfsmittelversorgungen eigentlich elektronisch eingereicht werden. Bei einigen Kassen kann beziehungsweise soll das sogar weiterhin per Fax passieren. Welche das sind und was sonst noch zu beachten ist, darüber informiert der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben.

Laut einem Schiedsspruch sind Leistungserbringer verpflichtet, spätestens ab Februar 2023 Kostenvoranschläge nur noch elektronisch abzugeben. Denn dann läuft eine dreijährige Umsetzungsfrist ab. Eine einheitliche offene und kostenfreie Schnittstelle für die Abwicklung der Anträge bei allen Kassen gibt es allerdings nicht – denn trotz intensivster Bemühungen sei es nicht gelungen, dass die Schiedsstelle verbindlich festlegt, dass so eine Schnittstelle bereitgestellt werden muss, kritisiert der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem aktuellen Rundschreiben. Das habe dazu geführt, dass Kostenträger zum Teil Plattformen, über die die elektronischen Kostenvoranschläge (eKV) eingereicht werden müssen, verbindlich und abschließend vorgeben und die Apotheken die Kosten für das System zu bezahlen haben.

Aktuell gibt es drei externe Plattformen, die bei Kassen im Einsatz sind:

  • ZHP (HMM)
  • MIP (Medicomp)
  • egeko (Opta Data)

Bei diesen Kassen noch per Fax

Offenbar haben aber noch nicht alle Kassen die Vorgaben umgesetzt. Laut dem Apothekerverband können und sollen bei einigen Kassen die Kostenvoranschläge weiterhin per Fax eingereicht werden. Für folgende Kostenträger gilt das:

Um den Aufwand gering zu halten, empfiehlt der Verband für das weitere Vorgehen, immer zuerst die Genehmigungsfreiheit zu prüfen. Die weitaus meisten Hilfsmittel der Vertragskassen seien ohne vorherige Genehmigung abrechnungsfähig, heißt es weiter. Die etwaige Genehmigungspflicht könne in der Apothekensoftware mittels PZN und Kostenträgerkennung geprüft werden. Weist diese einen Vertragspreis und keine Genehmigungspflicht aus (Genehmigungspflicht ist gekennzeichnet mit „G“ oder „K“) und ist der entsprechende Beitritt zum Vertrag vorhanden, können die Versicherten sofort versorgt und das Hilfsmittel zum dort genannten Preis genehmigungsfrei abgerechnet werden.

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Hilfreich sei in diesem Zusammenhang eine Verknüpfung Ihres Zugangs zum Online-Vertragsportal (OVP) mit der Apothekensoftware. Die im OVP hinterlegten Beitrittsdaten sollten dann bei der Darstellung in der Warenwirtschaftssoftware berücksichtigt werden.

Wenn die Warenwirtschaftssoftware eine Genehmigungsfreiheit anzeigt, dürfen Apotheken laut dem Apothekerverband dieser Angabe glauben. Die Softwarehäuser hätten die Vorgaben der ABDATA umgesetzt, heißt es. „Wir bitten von telefonischen Nachfragen ‚nur zur Bestätigung‘ abzusehen, da wir keine darüberhinausgehenden Kenntnisse besitzen“, erklärt der Apothekerverband aus Schleswig-Holstein.

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